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Was es mit der Vorabpauschale auf dem Kontoauszug auf sich hat

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Was es mit der Vorabpauschale auf dem Kontoauszug auf sich hat

Einige Fondssparer werden Anfang des kommenden Jahres auf ihrem Kontoauszug eine Abbuchung wegen „Fondsbesteuerung“ vorfinden. Der Anleger sollte sich nicht wundern. Die Banken ziehen dann die sogenannte Vorabpauschale ein. Das seit 2018 geltende Investmentsteuergesetz sieht für viele Fonds, die keine oder nur in geringem Umfang Ausschüttungen vornehmen, eine Besteuerung auf Basis einer Pauschale vor. Bei dieser geht das Finanzamt von einem fiktiven Ertrag aus. Die Berechnung wird von der depotführenden Stelle vorgenommen. Wenn die Erträge über dem Freistellungsauftrag bzw. dem Sparer-Pauschbetrag liegen (maximal 801 Euro pro Person), bucht sie die Steuer ab, Anleger müssen nichts unternehmen. Liegen sie darunter, nimmt sie keine Abbuchung vor. Darauf weist die Aktion „Finanzwissen für alle“ der im BVI organisierten Fondsgesellschaft hin.  

Der Gesetzgeber will bei Investmentfonds durch die Vorabpauschale sicherstellen, dass der Anleger jährlich einen Mindestbetrag versteuert. Sie errechnet sich aus der Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und dem ausgeschütteten Betrag. Für 2020 ermitteln die depotführenden Stellen in Deutschland den Basisertrag Anfang 2021. Der Basisertrag entspricht dem Rücknahmepreis des Fondsanteils zu Jahresbeginn 2020 multipliziert mit 70 Prozent eines Basiszinses, den die deutsche Bundesbank jedes Jahr berechnet und veröffentlicht. Für 2020 lag der Basiszins bei 0,07 Prozent. Der für die Berechnung maßgebliche Betrag beträgt demnach 0,049 Prozent. Die Vorabpauschale kann nur maximal so hoch sein wie die tatsächliche Wertsteigerung eines Fonds im Kalenderjahr zuzüglich der Summe der Ausschüttungen. Die depotführende Stelle darf die erforderlichen Beiträge zur Abführung der Steuer auf die Vorabpauschale direkt vom Girokonto oder einem anderen Einlagenkonto des Anlegers einziehen, eine Einwilligung des Anlegers ist dafür nicht erforderlich. Eine Abbuchung erfolgt jedoch nur, wenn die Erträge den Freistellungsauftrag von 801 Euro pro Person übersteigen.

Sollte das Konto keine Deckung aufweisen, darf die Bank für die Steuer auch den Dispokredit nutzen, sofern der Anleger im Vorfeld nicht schon widersprochen hat. Sobald der Fondssparer den Fondsanteil tatsächlich verkauft, verrechnet die depotführende Stelle die bereits gezahlte Steuer auf die Vorabpauschale mit der bei Verkauf fälligen Abgeltungsteuer.

Wichtig für Anleger ist ein in ausreichender Höhe gestellter Freistellungsauftrag. Da der Abzug der Steuer auf die Vorabpauschale Anfang 2021 erfolgt, sollten Anleger die letzten Tage dieses Jahres dazu nutzen, ihren Freistellungsauftrag noch in diesem Jahr anzupassen.

Weitere Informationen zur Vorabpauschale und ihrer Berechnung finden Sie hier.

Wissenswertes rund ums Geldanlegen bietet der BVI hier.

Diese Meldung ist Teil der Serie „Finanzwissen für alle“.

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