Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben und obwohl keine nachhaltigen Investitionen angestrebt werden, erhält der Fonds einen Mindestanteil von 20 Prozent an nachhaltigen Investitionen im Sinne des Artikels 2 Nr. 17 der Offenlegungs-Verordnung.
Welches sind die Ziele der nachhaltigen Investitionen, die mit dem Finanzprodukt teilweise getätigt werden sollen, und wie trägt die nachhaltige Investition zu diesen Zielen bei?
Der Fonds hat sich zu einem Mindestanteil von 20 Prozent an nachhaltigen Investitionen gemäß Artikel 2 Nr.17 der Offenlegungs-Verordnung verpflichtet. Eine nachhaltige Investition ist eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die gemäß Artikel 2 Nr. 17 der Offenlegungs-Verordnung zur Erreichung eines Umweltziels oder sozialen Ziels beiträgt, vorausgesetzt, dass diese Investition keine Umweltziele oder sozialen Ziele erheblich beeinträchtigt und die Unternehmen, in die investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden.
Die nachhaltigen Investitionen, die für diesen Fonds getätigt werden, haben das Ziel zu einem oder mehreren der 17 Sustainable Development Goals (SDGs) beizutragen. Eine Investition in einen Unternehmensemittenten trägt zu einem oder mehreren SDGs bei, wenn eine Wirtschaftstätigkeit Umsätze zu mindestens einem der SDGs aufweist. Die SDGs umfassen einerseits Umweltziele wie z. B. den Ausbau erneuerbarer Energien, Maßnahmen zum Klimaschutz oder nachhaltige Städte und Gemeinden, anderseits soziale Ziele wie z. B. die Reduktion von Armut, Vermeidung von Hungersnöten und den Abbau von Ungleichheiten.
Die Messung des positiven Beitrages erfolgt anhand der SDG Objective Scores von dem externen Datenanbieter ISS ESG, wonach Produkte und/oder Dienstleistungen der Emittenten den unterschiedlichen Nachhaltigkeitszielen in den Bereichen Umwelt und Soziales zugeordnet werden.
Umsatzanteile der Emittenten werden in fünf Stufen kategorisiert („signifikanter Beitrag“, „begrenzter Beitrag“, „kein Beitrag“, „begrenzte Einschränkung“ und „signifikante Einschränkung“). Die Erzielung eines positiven Beitrages wird dadurch sichergestellt, dass eine Anrechnung von Umsatzanteilen nur dann erfolgt, wenn diese sowohl einen positiven Beitrag auf mindestens eines der Nachhaltigkeitsziele haben (Einstufung als „signifikanter Beitrag“ oder „begrenzter Beitrag“) und gleichzeitig keine der übrigen Umweltziele oder sozialen Ziele beeinträchtigt werden (Einstufung als „begrenzte Einschränkung“ und „signifikante Einschränkung“). Aufgrund der Tatsache, dass Umsatzanteile positive Auswirkungen auf mehrere der Nachhaltigkeitsziele haben können, werden nicht die Summen, sondern nur der jeweils größte Wert der Umsatzanteile angerechnet. Zudem werden nur die Wirtschaftsaktivitäten des Unternehmens berücksichtigt, die den positiven Beitrag leisten und nicht das gesamte Unternehmen.
Eine Anrechnung zur Quote der nachhaltigen Investitionen erfolgt darüber hinaus nur dann, wenn das Unternehmen Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwendet.
Inwiefern werden die nachhaltigen Investitionen, die mit dem Finanzprodukt teilweise getätigt werden sollen, keinem der ökologisch oder sozial nachhaltigen Anlagezielen nicht erheblich geschadet?
Der Anforderung, keines der ökologischen oder sozialen nachhaltigen Anlageziele erheblich zu beeinträchtigen (Do Not Significant Harm – „DNSH“), wird in einem ersten Schritt durch die Erreichung des positiven Beitrags auf ein Umweltziel und/oder soziales Ziel bei gleichzeitiger Vermeidung einer Beeinträchtigung der übrigen Umweltziele und/oder sozialen Ziele nachgekommen. Diese Messung erfolgt anhand des SDG Solution Assessments von dem externen Datenanbieter ISS ESG.
In einem zweiten Schritt wird der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigung gemäß Artikel 2 Nr. 17 der Offenlegungs-Verordnung auf Basis der verpflichtenden und den zwei von der Gesellschaft definierten optionalen PAI-Indikatoren im Sinne der Offenlegungs-Verordnung durchgeführt. Bei den PAI handelt es sich um die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren, die die Bereiche Treibhausgasemissionen, Biodiversität, Wasser, Abfall sowie Soziales und Beschäftigung abdecken. Um negative Auswirkungen auf die genannten Bereiche zu vermeiden, werden Schwellwerte für einzelne PAI festgelegt, die durch Emittenten eingehalten werden müssen, damit deren Umsatzanteile als nachhaltig klassifiziert werden dürfen. Darüber hinaus finden umsatzbezogene Ausschlüsse Anwendung. Die Ausschlüsse beziehen sich auf Investitionen in Emittenten, die einen Teil ihrer Umsätze in den Geschäftsfeldern Kohle, Rüstung oder Tabak generieren oder aber die Einhaltung von Menschen- und Arbeitsrechten missachten. Die Gesellschaft hat den optionalen PAI 4 „Investitionen in Unternehmen ohne Initiativen zur Verringerung der CO2-Emissionen“ für den Umweltbereich und den optionalen PAI 16 „Unzureichende Maßnahmen bei Verstößen gegen die Standards zur Korruptions- und Bestechungsbekämpfung“ für den sozialen Bereich ausgewählt.
Wie wurden die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt?
Die Berücksichtigung der verpflichtenden und optionalen PAI erfolgt anhand eines mehrstufigen Prozesses (siehe vorhergehender Abschnitt). Für den DNSH-Test basierend auf den PAI wurden von der Gesellschaft verschiedene Anforderungen definiert, um den Test zu bestehen oder nicht zu bestehen. Dabei wurde eine Unterscheidung zwischen den quantitativen (Festlegung von Schwellenwerten) und booleschen (Einstufung wahr/unwahr) PAI-Indikatoren vorgenommen.
Für die quantitativen PAI-Indikatoren wurde jeweils das 10 Prozent-Quantil als Schwelle definiert. Das bedeutet, dass 10 Prozent aller Emittenten eines Wirtschaftssektors aus dem ISS ESG-Universum schlechter im Sinne der Nachhaltigkeitswirkung sind als die gewählte Schwelle. Das ISS ESG-Universum beinhaltet mehr als 80.000 Unternehmens- und Staatsemittenten, wobei der Abdeckungsgrad je nach Art der Daten stark variiert. Fällt ein Emittent unter/über diese 10 Prozent-Schwelle, besteht dieser den DNSH-Test nicht und die entsprechenden Umsatzanteile werden nicht den nachhaltigen Investitionen zugerechnet. Der DNSH-Test ist auch nicht bestanden, wenn der Emittent die Ausprägung „wahr“ erhält.
Darüber hinaus wird das gesamte Portfolio nach Fokus PAI gesteuert. Bei der Auswahl der Emittenten erfolgt die Berücksichtigung der Fokus PAI einerseits durch Komplettausschlüsse oder Ausschlüsse auf Basis von Umsatzschwellen sowie einem dedizierten Prozess zur Berücksichtigung der Fokus PAI.
Die Bewertung erfolgt anhand von Analysen, Einschätzungen, Daten und/oder sonstigen Informationen, die über den externen Datenanbieter ISS ESG bezogen werden. Wie stehen die nachhaltigen Investitionen mit den OECD Leitsätzen für multi nationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in Einklang?
Es wird sichergestellt, dass die nachhaltigen Investitionen mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in Einklang stehen. Die Prüfung basiert auf der Berücksichtigung des PAI 10 (Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen). Der PAI 10 überprüft Emittenten auf die Einhaltung von Menschen- und Arbeitsrechten, die Vermeidung von Diskriminierung am Arbeitsplatz, die Sicherstellung der Rechte von Gewerkschaften sowie Umweltthemen. Emittenten, welche den PAI 10 verletzen, werden ausgeschlossen.