Wenn Sie un­se­re Web­sei­te nut­zen, wer­den wir nur die not­wen­di­gen Coo­kies ein­set­zen, um die Funk­tio­na­li­tät un­se­rer Web­sei­te ga­ran­tie­ren kön­nen. In allen an­de­ren Fäl­len bit­ten wir Sie um Ihre Ein­wil­li­gung. Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu Coo­kies er­hal­ten Sie in un­se­rer Da­ten­schutz­er­klä­rung.

Es­sen­zi­ell

Diese Coo­kies sind für den Be­trieb der Seite un­be­dingt not­wen­dig und er­mög­li­chen bei­spiels­wei­se si­cher­heits­re­le­van­te Funk­tio­na­li­tä­ten. Die Web­sei­te kann ohne diese Coo­kies nicht rich­tig funk­tio­nie­ren.

Sta­tis­tik

Um unser An­ge­bot und un­se­re Web­sei­te wei­ter zu ver­bes­sern, er­fas­sen wir an­ony­mi­sier­te Daten für Sta­tis­ti­ken und Ana­ly­sen. Mit­hil­fe die­ser Coo­kies kön­nen wir bei­spiels­wei­se die Be­su­cher­zah­len und -​verhalten für un­se­re Web­sei­te er­mit­teln, um un­se­re In­hal­te und An­ge­bo­te zu op­ti­mie­ren.

Mar­ke­ting

Coo­kies für Mar­ke­ting­zwe­cke wer­den ge­nutzt, um ge­ziel­ter für den Nut­zer re­le­van­te und an seine In­ter­es­sen an­ge­pass­te Wer­be­an­zei­gen aus­zu­spie­len. Sie wer­den au­ßer­dem dazu ver­wen­det, die Er­schei­nungs­häu­fig­keit einer An­zei­ge zu be­gren­zen und die Ef­fek­ti­vi­tät von Wer­be­kam­pa­gnen zu mes­sen.

Übersicht Publikumsfonds - Klassifizierung nach Art. 6 und Art. 8 der Offenlegungs-VO

Übersicht Publikumsfonds - Klassifizierung nach Art. 6 und Art. 8 der Offenlegungs-VO

Die EU Kommission hat im März 2018 auf Basis der Ziele des Pariser Klimaabkommens sowie der Agenda 2030 der Vereinten Nationen einen Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzsystem veröffentlicht. Die Offenlegungs-VO ist ein Element dieses Aktionsplans und tritt mit Wirkung zum 10. März 2021 in Kraft. Die Offenlegungs-VO (Disclosure-VO oder SFDR1) regelt die Offenlegungspflichten von Finanzdienstleistern bzgl. der Berücksichtigung von Nachhaltigkeit in deren Strategie, Prozessen und Produkten. Neben Veröffentlichungen auf der Internetseite des Finanzdienstleisters, behandelt die Verordnung auch die Veröffentlichungen in vorvertraglichen Informationen (z.B. Verkaufsprospekte) und regelmäßigen Berichten (z.B. Jahresberichten).

Die LBBW AM hat im Zuge der Umsetzung dieser Offenlegungs-VO folgende Einstufung ihrer Publikumsfonds geplant. Die Umsetzung der Verordnung in den Verkaufsprospekten erfolgt spätestens zum 10. März 2021.

Übersicht Publikumsfonds

top