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Es­sen­zi­ell

Diese Coo­kies sind für den Be­trieb der Seite un­be­dingt not­wen­dig und er­mög­li­chen bei­spiels­wei­se si­cher­heits­re­le­van­te Funk­tio­na­li­tä­ten. Die Web­sei­te kann ohne diese Coo­kies nicht rich­tig funk­tio­nie­ren.

Sta­tis­tik

Um unser An­ge­bot und un­se­re Web­sei­te wei­ter zu ver­bes­sern, er­fas­sen wir an­ony­mi­sier­te Daten für Sta­tis­ti­ken und Ana­ly­sen. Mit­hil­fe die­ser Coo­kies kön­nen wir bei­spiels­wei­se die Be­su­cher­zah­len und -​verhalten für un­se­re Web­sei­te er­mit­teln, um un­se­re In­hal­te und An­ge­bo­te zu op­ti­mie­ren.

Mar­ke­ting

Coo­kies für Mar­ke­ting­zwe­cke wer­den ge­nutzt, um ge­ziel­ter für den Nut­zer re­le­van­te und an seine In­ter­es­sen an­ge­pass­te Wer­be­an­zei­gen aus­zu­spie­len. Sie wer­den au­ßer­dem dazu ver­wen­det, die Er­schei­nungs­häu­fig­keit einer An­zei­ge zu be­gren­zen und die Ef­fek­ti­vi­tät von Wer­be­kam­pa­gnen zu mes­sen.

Vorabpauschale wird Anfang 2025 für Fonds fällig

Vorabpauschale wird Anfang 2025 für Fonds fällig

Frankfurt, 5. Dezember 2024. Viele Fondsanleger werden Anfang 2025 auf ihrem 
Kontoauszug eine Abbuchung mit dem Hinweis „Fondsbesteuerung“ sehen. Das ist 
die erhobene Steuer auf die sogenannte Vorabpauschale. Die Vorabpauschale ist 
ein fiktiver Steuerertrag. Sie kommt bei Fonds, die nicht (thesaurierend) oder nur ei-
nen geringen Betrag ausschütten zur Anwendung. Der Gesetzgeber will auf diesem 
Weg sicherstellen, dass Fondssparer jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern. 
Praktisch handelt es sich um die vorweggenommene Besteuerung von noch unreali-
sierten Wertsteigerungen von Fonds. Die Anleger versteuern den Veräußerungsge-
winn aber erst beim tatsächlichen Verkauf ihrer Fondsanteile. Um eine Doppelbe-
steuerung zu vermeiden, werden beim Verkauf der Fondsanteile die seit dem Kauf 
der Fondsanteile versteuerten Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn abgezo-
gen. Darauf weist die Aktion „Finanzwissen für alle“ der im deutschen Fondsverband 
BVI organisierten Fondsgesellschaften hin. 

Die Vorabpauschale wird von den depotführenden Stellen berechnet. Die Vorabpau-
schale für 2024 gilt beim Anleger am 2. Januar 2025 als steuerlich zugeflossen. Sie 
wird grundsätzlich auf den Sparerpauschbetrag angerechnet. Sofern Anleger ihrer 
depotführenden Stelle für 2025 einen ausreichend hohen Freistellungsauftrag von 
bis zu 1.000 Euro bei Alleinstehenden und 2.000 Euro bei Zusammenveranlagten er-
teilt haben, wird Anfang nächsten Jahres keine Abgeltungsteuer und gegebenenfalls 
Kirchensteuer auf die Vorabpauschale erhoben. Ist der Sparerpauschbetrag jedoch 
ausgeschöpft, fallen auf die Vorabpauschale Steuern an. 

Weitere Informationen zur Vorabpauschale und ihrer Berechnung finden Sie in
einem Erklärvideo und in einem Kurz-Interview auf der Internetseite des BVI. 

Diese Meldung ist Teil der Serie „Finanzwissen für alle“. 

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