Frankfurt, 5. Dezember 2024. Viele Fondsanleger werden Anfang 2025 auf ihrem
Kontoauszug eine Abbuchung mit dem Hinweis „Fondsbesteuerung“ sehen. Das ist
die erhobene Steuer auf die sogenannte Vorabpauschale. Die Vorabpauschale ist
ein fiktiver Steuerertrag. Sie kommt bei Fonds, die nicht (thesaurierend) oder nur ei-
nen geringen Betrag ausschütten zur Anwendung. Der Gesetzgeber will auf diesem
Weg sicherstellen, dass Fondssparer jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern.
Praktisch handelt es sich um die vorweggenommene Besteuerung von noch unreali-
sierten Wertsteigerungen von Fonds. Die Anleger versteuern den Veräußerungsge-
winn aber erst beim tatsächlichen Verkauf ihrer Fondsanteile. Um eine Doppelbe-
steuerung zu vermeiden, werden beim Verkauf der Fondsanteile die seit dem Kauf
der Fondsanteile versteuerten Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn abgezo-
gen. Darauf weist die Aktion „Finanzwissen für alle“ der im deutschen Fondsverband
BVI organisierten Fondsgesellschaften hin.
Die Vorabpauschale wird von den depotführenden Stellen berechnet. Die Vorabpau-
schale für 2024 gilt beim Anleger am 2. Januar 2025 als steuerlich zugeflossen. Sie
wird grundsätzlich auf den Sparerpauschbetrag angerechnet. Sofern Anleger ihrer
depotführenden Stelle für 2025 einen ausreichend hohen Freistellungsauftrag von
bis zu 1.000 Euro bei Alleinstehenden und 2.000 Euro bei Zusammenveranlagten er-
teilt haben, wird Anfang nächsten Jahres keine Abgeltungsteuer und gegebenenfalls
Kirchensteuer auf die Vorabpauschale erhoben. Ist der Sparerpauschbetrag jedoch
ausgeschöpft, fallen auf die Vorabpauschale Steuern an.
Weitere Informationen zur Vorabpauschale und ihrer Berechnung finden Sie in
einem Erklärvideo und in einem Kurz-Interview auf der Internetseite des BVI.
Diese Meldung ist Teil der Serie „Finanzwissen für alle“.