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Freistellungsauftrag: Wie Anleger ihre Kapitalerträge von der Besteuerung freistellen können

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Freistellungsauftrag: Wie Anleger ihre Kapitalerträge von der Besteuerung freistellen können

Frankfurt, 17. Juni 2020. Wer Zinsen für seine Ersparnisse erhält und Gewinne aus Geldanlagen erzielt, muss auf die Erträge Steuern zahlen. Um zu verhindern, dass Kapitalerträge zunächst beim Finanzamt landen, sind Anleger gut beraten, einen Freistellungsauftrag bei ihrem Geldinstitut einzureichen. Darauf weist die Aktion „Finanzwissen für alle“ der im BVI organisierten Fondsgesellschaften hin.  

Hierzu kann der Anleger gegenüber seiner Bank oder depotführenden Kapitalverwaltungsgesellschaft einen Freistellungsauftrag erteilen. Die Institute stellen dem Sparer dafür Formulare zur Verfügung. Häufig ist dies auch online möglich. Bei rechtzeitiger Vorlage werden die steuerpflichtigen Kapitalerträge bis zur Höhe des Freistellungsauftrags (bei Einzelveranlagung maximal 801 Euro, bei Zusammenveranlagung 1.602 Euro) ohne Steuerabzug ausgezahlt.   

Werden Erträge bei unterschiedlichen Instituten erwirtschaftet, sollte der Anleger den Sparerpauschbetrag entsprechend seiner erwarteten Erträge aufteilen. Während die Erträge von Anleihen noch relativ leicht zu berechnen sind, kann es aber bei einer Fondsanlage schwieriger werden. Eine Prognose über die Erträge ist bei Fondsprodukten wegen der Schwierigkeit, die Entwicklung der Finanzmärkte vorherzusagen, nur selten möglich.   

Als Orientierung können Freistellungsempfehlungen für Fonds dienen, die einige Fondsgesellschaften herausgeben. Eine weitere Hilfe geben auch Onlinetools der Fondsanbieter wie Freistellungsrechner. Damit kann der Sparer die empfohlene Freistellung mit wenigen Klicks bestimmen. Falls darüber hinaus noch Unsicherheiten bestehen, kann der Bankberater bei den Freistellungsaufträgen helfen. 

Wissenswertes rund ums Geldanlegen bietet der BVI hier.

Diese Meldung ist Teil der Serie „Finanzwissen für alle“.

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