Was die Fondssparer über die Vorabpauschale 2020 wissen müssen
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Was die Fondssparer über die Vorabpauschale 2020 wissen müssen
Frankfurt, 17. Dezember 2019. Nach Silvester werden einige Fondssparer auf ihrem Kontoauszug eine Abbuchung wegen „Fondsbesteuerung“ vorfinden. Einige Fondssparer kennen sie bereits. Sie war für viele Anleger zum Jahresbeginn 2019 erstmals wirksam: die sogenannte Vorabpauschale. Das seit 2018 geltende Investmentsteuergesetz sieht für viele Fonds, die keine oder nur in geringem Umfang Ausschüttungen vornehmen, eine Besteuerung auf Basis einer Pauschale vor. Bei dieser geht das Finanzamt von einem fiktiven Ertrag aus. Die Berechnung wird von der depotführenden Stelle vorgenommen. Wenn die Erträge über dem Freistellungsauftrag bzw. dem Sparer-Pauschbetrag liegen (maximal 801 Euro pro Person), bucht sie die Steuer ab, Anleger müssen nichts unternehmen. Liegen sie darunter, nimmt sie keine Abbuchung vor. Darauf weist die Aktion „Finanzwissen für alle“ der im BVI organisierten Fondsgesellschaft hin.
Bei Investmentfonds will der Gesetzgeber durch die Vorabpauschale sicherstellen, dass der Anleger einen Mindestbetrag versteuert. Sie errechnet sich aus der Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und dem ausgeschütteten Betrag. Für 2019 ermitteln die depotführenden Stellen in Deutschland den Basisertrag Anfang 2020. Der Basisertrag entspricht dem Rücknahmepreis des Fondsanteils zu Jahresbeginn 2019 multipliziert mit 70 Prozent eines Basiszinses, den die deutsche Bundesbank jedes Jahr berechnet und veröffentlicht. Für 2019 lag der Basiszins bei 0,52 Prozent, 2018 lag er noch bei 0,87 Prozent. Die Vorabpauschale kann nur maximal so hoch sein, wie die tatsächliche Wertsteigerung eines Fonds im Kalenderjahr, zuzüglich der Summe der Ausschüttungen. Die depotführende Stelle darf die erforderlichen Beiträge zu Abführung der Steuer auf die Vorabpauschale direkt vom Girokonto oder einem anderen Einlagenkonto des Anlegers einziehen, eine Einwilligung des Anlegers ist dafür nicht erforderlich. Eine Abbuchung erfolgt jedoch nur, wenn die Erträge den Freistellungsauftrag von 801 Euro pro Person übersteigen.
Sollte das Konto keine Deckung aufweisen, darf die Bank für die Steuer auch den Dispokredit nutzen, sofern der Anleger im Vorfeld nicht schon widersprochen hat. Sobald der Fondssparer den Fondsanteil tatsächlich verkauft, verrechnet die depotführende Stelle die bereits gezahlte Steuer auf die Vorabpauschale mit der bei Verkauf fälligen Abgeltungsteuer.
Wichtig für Anleger ist ein in ausreichender Höhe gestellter Freistellungsauftrag. Da der Abzug der Steuer auf die Vorabpauschale Anfang 2020 erfolgt, sollten Anleger die letzten Tage dieses Jahres dazu nutzen, ihren Freistellungsauftrag noch in diesem Jahr anzupassen.
Weitere Informationen zur Vorabpauschale und ihrer Berechnung finden Sie hier.
Wissenswertes rund ums Geldanlegen bietet der BVI hier.
Diese Meldung ist Teil der Serie „Finanzwissen für alle“.