Warum die Fondsanleger für 2021 keine Vorabpauschale zahlen müssen
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Warum die Fondsanleger für 2021 keine Vorabpauschale zahlen müssen
Das neue Jahr beginnt für Fondsanleger mit einer überraschenden Meldung: Die Vorabpauschale 2021 wird nicht erhoben, so dass bei Anlegern von thesaurierenden Fonds die Besteuerung im Jahr 2022 entfällt. Darauf weist die Aktion „Finanzwissen für alle“ der im BVI organisierten Fondsgesellschaft hin.
Die Vorabpauschale stellt im Rahmen des seit 2018 geltenden Investmentsteuergesetzes bei Anlegern von Investmentfonds, deren tatsächliche Ausschüttungen einen fondsspezifischen Mindestbetrag unterschreiten, einen fiktiven, steuerpflichtigen Ertrag dar. Hierdurch wird eine jährliche Besteuerung von Fondsanlegern über die Haltedauer sichergestellt. Normalerweise müsste die Vorabpauschale am ersten Werktag des Folgejahres – also am 3. Januar 2022 – vom Anleger versteuert werden. Berechnet wird die Vorabpauschale mit Hilfe des sogenannten Basiszinses, der von der Deutschen Bundesbank ermitteltet wird. Das Bundesministerium der Finanzen bestätigte Anfang Januar, dass der Basiszins 2021 negativ ist und daher Anfang 2022 keine Vorabpauschale erhoben wird. Für 2020 lag der Basiszins noch bei 0,07 Prozent. Weitere Informationen zur Vorabpauschale und ihrer Berechnung finden Sie hier.
Einen Wermutstropfen gibt es jedoch für Sparer, die den Sparerpauschbetrag von 801 Euro im Jahr nicht überschreiten. Das Ausbleiben der Vorabpauschale kann die Steuerlast über die gesamte Investitionsdauer erhöhen. Wirtschaftlich betrachtet ist die Vorabpauschale nämlich eine vorweggenommene Besteuerung bisher unrealisierter Wertsteigerungen. Bei einem Verkauf der Fondsanteile wird sie daher auch vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen. Sparer, die den Sparerpauschbetrag nicht überschreiten, müssen im Ergebnis keine Steuer auf die Vorabpauschale zahlen. Diese, für die Anleger steuerfreien Einnahmen mindern aber weiterhin einen etwaigen künftigen Veräußerungsgewinn. Unterbleibt nun aufgrund des negativen Basiszins die Vorabbesteuerung, wird ein etwaiger Veräußerungsgewinn in der Zukunft nicht gemindert. Wenn es aufgrund dieses Gewinns aus der Veräußerung der Fondsanteile zu einem überschreiten des Sparerpauschbetrags kommt, führt dies zu einer Mehrbelastung beim Anleger im Vergleich zu Jahren mit Vorabpauschale.
Wissenswertes rund ums Geldanlegen bietet der BVI hier.
Diese Meldung ist Teil der Serie „Finanzwissen für alle“.